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Bekanntmachungen


 

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009


Letztmals ergingen 2002 für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2009 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II, Seite 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601) und vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2009

erhalten, im Kalenderjahr 2009 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2008 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2009 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2009 fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge, die 15 € nicht übersteigen am 15. August 2009 fällig werden, Beträge, die 30 € nicht übersteigen, werden zu je ½ ihres Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August 2009 fällig werden. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Sigmarszell, Hauptstraße 28, 88138 Sigmarszell, eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem

Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Hergensweiler, Friedhofweg 7, 88138 Hergensweiler oder der Verwaltungsgemeinschaft Sigmarszell, Hauptstraße 28, 88138 Sigmarszell einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (oben genannte Gemeinde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.



Gemeinde Hergensweiler

gez.    Georg Betz

       1. Bürgermeister


 

 

Freihaltung des Lichtraumprofils über öffentlichen Verkehrsflächen

Wir möchten alle Grundstücksbesitzer darauf hinweisen, dass

Hecken und Bäume an öffentlichen Wegen und Straßen regelmäßig zurückgeschnitten

werden müssen. Darüber hinaus, muss darauf geachtet werden, dass

Verkehrszeichen, Straßennamen- und Hausnummernschilder, bzw. Straßenlampen und

Hydranten von Bewuchs frei zu halten sind um deren Funktion zu gewährleisten.

Im sogenannten Lichtraumprofil ist festgelegt, wie weit Hecken und Bäume in den

öffentlichen Verkehrsraum ragen dürfen. Dieses Lichtraumprofil stellt sicher,

dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und die Sicht nicht durch Äste

von Hecken und Bäumen versperrt wird. Unfälle oder Schäden, die auf 

eine nicht ordnungsgemäß gehaltene Anpflanzung zurückzuführen sind, können

für den Grundstückseigentümer, bzw. dessen Beauftragten haftungsrechtliche

Konsequenzen mit Regressansprüchen nach sich ziehen. Wir bitten daher, Hecken

so zurückzuschneiden oder zurückzusetzen, dass Verkehrszeichen gut eingesehen

werden können und folgende lichte Räume frei bleiben:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
  • 2,50 m über Geh- und Radwegen
  • 0,50 m außerhalb derFahrbahnbefestigung

Hecken im Sichtfeld von Straßeneinmündungen sollten

die Höhe von 60 cm ab Fahrbahn nicht übersteigen.

Fundbüro Hergensweiler:


Hehle Stiftung Hergensweiler

Bei der Hehle Stiftung handelt es sich um eine von einer Privatperson im Jahr 1979 ins Leben gerufene Stiftung. Die Stiftung wird treuhänderisch durch die Gemeinde Hergensweiler verwaltet. Die aus dem Stiftungsvermögen erzielten Zinserträge sind für in Not geratene Familien mit Kindern und Einzelpersonen mit Kindern zu verwenden. Anträge können jederzeit (schriftlich oder mündlich) im Rathaus Hergensweiler gestellt werden. Antragsberechtigt ist, wer seinen Erstwohnsitz in Hergensweiler hat. Die Anträge müssen selbst gestellt werden. Ein Stiftungsbeirat entscheidet über die Anträge. Ein Rechtsanspruch seitens der Antragssteller auf finanzielle Zuwendung besteht nicht.



 


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