|
|
Bekanntmachungen
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010
Letztmals ergingen 2002 für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2010 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II, Seite 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601) und vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2010 erhalten, im Kalenderjahr 2010 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2008 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2010 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2010 fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge, die 15 € nicht übersteigen am 15. August 2010 fällig werden, Beträge, die 30 € nicht übersteigen, werden zu je ½ ihres Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August 2010 fällig werden. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Sigmarszell, Hauptstraße 28, 88138 Sigmarszell, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Hergensweiler, Friedhofweg 7, 88138 Hergensweiler oder der Verwaltungsgemeinschaft Sigmarszell, Hauptstraße 28, 88138 Sigmarszell einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (oben genannte Gemeinde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Gemeinde Hergensweiler gez. Georg Betz 1. Bürgermeister
Freihaltung des Lichtraumprofils über öffentlichen Verkehrsflächen Wir möchten alle Grundstücksbesitzer darauf hinweisen, dass Hecken und Bäume an öffentlichen Wegen und Straßen regelmäßig zurückgeschnitten werden müssen. Darüber hinaus, muss darauf geachtet werden, dass Verkehrszeichen, Straßennamen- und Hausnummernschilder, bzw. Straßenlampen und Hydranten von Bewuchs frei zu halten sind um deren Funktion zu gewährleisten. Im sogenannten Lichtraumprofil ist festgelegt, wie weit Hecken und Bäume in den öffentlichen Verkehrsraum ragen dürfen. Dieses Lichtraumprofil stellt sicher, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und die Sicht nicht durch Äste von Hecken und Bäumen versperrt wird. Unfälle oder Schäden, die auf eine nicht ordnungsgemäß gehaltene Anpflanzung zurückzuführen sind, können für den Grundstückseigentümer, bzw. dessen Beauftragten haftungsrechtliche Konsequenzen mit Regressansprüchen nach sich ziehen. Wir bitten daher, Hecken so zurückzuschneiden oder zurückzusetzen, dass Verkehrszeichen gut eingesehen werden können und folgende lichte Räume frei bleiben:
Hecken im Sichtfeld von Straßeneinmündungen sollten die Höhe von 60 cm ab Fahrbahn nicht übersteigen. Fundbüro Hergensweiler:
Hehle Stiftung Hergensweiler Bei der Hehle Stiftung handelt es sich um eine von einer Privatperson im Jahr 1979 ins Leben gerufene Stiftung. Die Stiftung wird treuhänderisch durch die Gemeinde Hergensweiler verwaltet. Die aus dem Stiftungsvermögen erzielten Zinserträge sind für in Not geratene Familien mit Kindern und Einzelpersonen mit Kindern zu verwenden. Anträge können jederzeit (schriftlich oder mündlich) im Rathaus Hergensweiler gestellt werden. Antragsberechtigt ist, wer seinen Erstwohnsitz in Hergensweiler hat. Die Anträge müssen selbst gestellt werden. Ein Stiftungsbeirat entscheidet über die Anträge. Ein Rechtsanspruch seitens der Antragssteller auf finanzielle Zuwendung besteht nicht.
|